Registrierkassenpflicht und Marktfahrer? Wie passt das zusammen?

Frisches Obst vom Stand, handgemachter Schmuck auf dem Weihnachtsmarkt oder ein Imbisswagen auf dem Stadtfest – der Markt ist für viele Selbstständige in Österreich ein beliebter Vertriebsort.

Doch auch unterwegs mit dem Verkaufsstand gilt: Wer regelmäßig Einnahmen erzielt, muss bestimmte steuerliche Vorgaben erfüllen. Ganz oben auf der Liste steht dabei die Registrierkassenpflicht.

Besonders bei Kartenzahlungen oder größeren Umsätzen fragen sich viele Marktfahrer:innen: 

  • Muss ich jetzt wirklich eine Kasse mitführen? 
  • Welche Grenzen gelten für mich? 
  • Und was ist eigentlich mit der „Kalte-Hände-Regelung“, von der immer alle sprechen?

In diesem Artikel klären wir für dich alle wichtigen Fragen rund um die Registrierkassenpflicht als Marktfahrer.

Du erfährst, ab wann du betroffen bist, welche Ausnahmen es gibt – und wie du mit helloCash auch als mobile:r Unternehmer:in ganz einfach gesetzeskonform arbeitest.

Bereit? Dann legen wir los.

Was zählt als Barumsatz – und warum betrifft das auch Marktfahrer:innen?

Egal ob du auf Wochenmärkten, Stadtfesten oder Messen unterwegs bist: 

Sobald deine Kund:innen direkt vor Ort bezahlen, handelt es sich in der Regel um sogenannte Barumsätze – auch dann, wenn sie mit Karte zahlen. Klingt widersprüchlich?

Ist es aber nicht, wenn man den steuerrechtlichen Hintergrund kennt.

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Die Definition laut WKO:

Laut der offiziellen Broschüre der Wirtschaftskammer Österreich zählen als Barumsätze:

„… Einnahmen, die mit Bargeld, Bankomatkarte, Kreditkarte, Mobiltelefon oder anderen vergleichbaren Zahlungsmitteln erfolgen.“

Das bedeutet für deinen Marktbetrieb:

Sowohl Barzahlungen als auch Kartenzahlungen gelten steuerlich als Barumsätze und sind damit relevant für die Registrierkassenpflicht. Das gilt selbst dann, wenn du nur ein einfaches Kartenlesegerät (z. B. SumUp) verwendest – du nimmst das Geld direkt entgegen, also ohne Zahlungsziel oder Banküberweisung.

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Was gilt nicht als Barumsatz?

  • Überweisungen mit Zahlungsziel
  • Zahlung auf Rechnung
  • Onlinezahlungen (z. B. Vorkasse im Onlineshop)

Solche Zahlungen fallen nicht unter die Registrierkassenpflicht, weil sie nicht sofort und nicht direkt vor Ort erfolgen.

Warum das wichtig ist:

Als Marktfahrer:in arbeitest du in der Regel mit unmittelbaren Zahlungen – entweder bar oder mit Karte. Genau das macht deine Einnahmen zu Barumsätzen im Sinne der Steuerbehörden. 

Und sobald du bestimmte Schwellen überschreitest, bist du verpflichtet, diese Umsätze mit einer konformen Registrierkasse zu erfassen.

Im nächsten Abschnitt klären wir, ab wann genau diese Pflicht greift – und welche zwei Umsatzgrenzen du dabei unbedingt im Blick behalten solltest.

Wann greift die Registrierkassenpflicht für Marktfahrer:innen?

Nicht jeder Umsatz auf dem Wochenmarkt löst gleich eine Registrierkassenpflicht aus.

Aber: Sobald du bestimmte Schwellenwerte überschreitest, bist du laut Bundesabgabenordnung (BAO) verpflichtet, eine elektronische Registrierkasse zu führen – unabhängig davon, ob du einen fixen Standort oder einen mobilen Stand betreibst.

Die zwei Voraussetzungen laut WKO:

Damit die Registrierkassenpflicht gilt, müssen beide folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Dein Jahresumsatz übersteigt 15.000 Euro (netto)
  2. Du machst mehr als 7.500 Euro (netto) Barumsätze pro Jahr

Erfüllst du beide Kriterien, dann musst du ab dem ersten Tag des folgenden Monats eine elektronische Registrierkasse im Einsatz haben.

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Ein typisches Beispiel:

Du verkaufst handgemachte Spezialitäten auf regionalen Märkten und erreichst im Sommer einen Jahresumsatz von 20.000 Euro. 10.000 Euro davon wurden bar oder mit Karte bezahlt.

Ergebnis: Du bist registrierkassenpflichtig.

Wichtig: Es zählt der tatsächliche Zahlungseingang, nicht das Datum der Rechnung. Auch wenn du nur saisonal unterwegs bist, zählt der gesamte Jahresumsatz.

Bei der Registrierkassenpflicht für Marktfahrer besonders relevant:

Da du auf Märkten meist mit direkter Bezahlung arbeitest, werden viele deiner Umsätze als Barumsätze gewertet – selbst bei Kartenzahlung.

Deshalb greift die Pflicht zur Kassenführung für mobile Betriebe oft früher als erwartet.

Im nächsten Abschnitt schauen wir uns eine besonders wichtige Ausnahme an – die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“. Sie könnte dafür sorgen, dass du keine Kasse benötigst – aber nur unter bestimmten Bedingungen.

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Sonderregelung für mobile Betriebe: Die „Kalte-Hände-Regelung“

Für viele Marktfahrer:innen gibt es eine Besonderheit im österreichischen Steuerrecht, die unter dem charmanten Namen „Kalte-Hände-Regelung“ bekannt ist.

Diese Ausnahme betrifft Unternehmer:innen, die ausschließlich im Freien arbeiten, ohne fest umschlossene Räumlichkeiten – also klassisch mit einem Marktstand, Verkaufswagen oder Zelt.

Was besagt die Kalte-Hände-Regelung?

Laut WKO gilt:

Wenn du deine Umsätze im Freien erzielst und keine festen Räumlichkeiten (z. B. Geschäftslokal, Halle oder Kiosk) nutzt, dann bist du von der Registrierkassenpflicht ausgenommen – bis zu einem Jahresumsatz von 45.000 Euro (netto, neue Grenze seit 1.1.2026).

Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Der gesamte Umsatz muss ausschließlich im Freien erzielt werden
  • Keine fixen Betriebsstätten oder Geschäftsflächen
  • Der Jahresumsatz darf 45.000 Euro netto nicht überschreiten
  • Die Ausnahme gilt nicht, wenn du zusätzlich einen Onlineshop oder ein stationäres Geschäft betreibst

Was passiert bei Überschreitung?

Sobald dein Jahresumsatz über 45.000 Euro liegt, greift die normale Registrierkassenpflicht – und du musst eine konforme Kasse einsetzen, sofern du zusätzlich mehr als 7.500 Euro Barumsätze machst.

Ein Beispiel:

Du betreibst einen mobilen Blumenstand und nimmst im Jahr 32.000 Euro ein, davon 28.000 Euro in bar oder mit Karte.

Ergebnis: Du verlierst die Ausnahme – die Registrierkassenpflicht gilt.

Vorsicht bei Kombinationen:

Wer auf Märkten verkauft, aber zusätzlich ein Ladengeschäft betreibt, kann sich nicht auf diese Sonderregelung berufen.

Auch bei saisonalen Betrieben (z. B. Christkindlmarkt) gilt: Nur wer wirklich ausschließlich „unter freiem Himmel“ tätig ist, profitiert von dieser Ausnahmeregel.

Also: Die Kalte-Hände-Regelung kann dir als Marktfahrer:in Erleichterung bringen – aber nur solange du innerhalb der Umsatzgrenze bleibst und ausschließlich mobil unterwegs bist.

Im nächsten Abschnitt erfährst du, welche Anforderungen ein Kassensystem erfüllen muss, wenn die Pflicht bei dir greift – und was du dabei unbedingt beachten solltest.

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Welche Anforderungen sind laut Registrierkassenpflicht für Marktfahrer relevant?

Sobald du als Marktfahrer:in die Umsatzgrenzen überschreitest und nicht mehr unter die Kalte-Hände-Regelung fällst, bist du verpflichtet, ein registrierkassenkonformes System zu verwenden.

Aber was bedeutet das konkret? Welche technischen Anforderungen schreibt der Gesetzgeber vor?

1. Signaturpflicht gemäß RKSV

Dein Kassensystem muss mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Damit wird jeder einzelne Barumsatz elektronisch signiert und im Hintergrund fälschungssicher aufgezeichnet.

Die Daten werden dabei im sogenannten Datenerfassungsprotokoll (DEP) gespeichert und stehen für Prüfungen bereit.

2. Belegerteilungspflicht

Bei jedem Barumsatz (also auch Kartenzahlung) musst du deinen Kund:innen einen Beleg aushändigen – entweder gedruckt oder digital.

Dieser Beleg muss laut RKSV folgende Angaben enthalten:

  • Datum & Uhrzeit der Bezahlung
  • Betrag & Steuersätze
  • Fortlaufende Belegnummer
  • Signatur-QR-Code

3. Anmeldung bei FinanzOnline

Deine Registrierkasse musst du verpflichtend beim österreichischen Finanzamt anmelden – und das vor dem ersten Einsatz.

Die Registrierung erfolgt über FinanzOnline. Viele Kassensysteme unterstützen dich dabei, indem sie die nötigen Daten automatisch bereitstellen.

4. Aufbewahrungspflicht

Alle Kassendaten und Belege müssen sieben Jahre lang gespeichert und auf Verlangen vorgezeigt werden können.

Dazu zählt auch das vollständige Datenerfassungsprotokoll.

Wichtig für mobile Betriebe:

Dein Kassensystem muss auch unterwegs funktionieren – z. B. über mobiles Internet oder WLAN-Hotspot.

Außerdem solltest du es mit möglichst wenig zusätzlicher Hardware nutzen können – am besten direkt über Tablet oder Smartphone.

Im nächsten Abschnitt siehst du, wie genau helloCash dich dabei unterstützt – und warum unsere smarte Kassensoftware besonders für Marktfahrer:innen die ideale Lösung ist.

helloCash: Der ideale Helfer für die Registrierkassenpflicht für Marktfahrer

Für viele Marktfahrer:innen ist die Vorstellung, sich mit technischen Vorgaben, Registrierungen beim Finanzamt und Signaturpflichten auseinanderzusetzen, abschreckend. 

Aber genau hier kommt helloCash ins Spiel – als einfache, intuitive und finanzamtkonforme Registrierkassenlösung, die speziell für kleine und mobile Betriebe entwickelt wurde.

Hier kannst du helloCash kostenfrei und unverbindlich testen.

Kassieren per Smartphone oder Tablet

Du brauchst keine teure Hardware. Mit helloCash kannst du direkt auf deinem vorhandenen Gerät loslegen – egal ob auf einem iPad, Android-Tablet, Laptop oder Smartphone. 

Das macht die Lösung ideal für den Einsatz auf Märkten, Messen oder Veranstaltungen.

Signatur, DEP und Beleg – alles automatisch

helloCash kümmert sich im Hintergrund um alle gesetzlichen Vorgaben:

  • Jeder Barumsatz wird automatisch signiert
  • Das Datenerfassungsprotokoll (DEP) wird ordnungsgemäß geführt
  • Belege werden inklusive QR-Code erstellt – digital oder druckbar
  • Alle Daten sind revisionssicher gespeichert und jederzeit abrufbar

Anmeldung bei FinanzOnline? Kein Problem.

helloCash stellt dir alle nötigen Informationen für die gesetzlich vorgeschriebene Kassenanmeldung bereit. Mit der Schritt-für-Schritt-Anleitung kannst du deine Kassa unkompliziert über FinanzOnline registrieren – auch ohne Vorkenntnisse.

Flexibel & kostengünstig

Als Marktfahrer:in brauchst du ein System, das sich deinem Tempo anpasst – nicht umgekehrt. 

helloCash bietet dir unterschiedliche Pakete, darunter auch eine kostenlose Variante für Einsteiger:innen. So kannst du sofort starten und dein System bei Bedarf skalieren.

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Registrierkassenpflicht für Marktfahrer – klar geregelt, einfach umgesetzt

Ob am Wochenmarkt, im Foodtruck oder auf Stadtfesten: Als Marktfahrer:in arbeitest du mitten im Geschehen – und nimmst deine Umsätze meist direkt am Verkaufsstand ein.

Dass Kartenzahlungen dabei steuerlich als Barumsätze gelten, überrascht viele – macht die Registrierkassenpflicht aber umso relevanter.

Die gute Nachricht: Du musst dich nicht durch Gesetzestexte oder komplizierte Vorschriften kämpfen.

Mit helloCash bekommst du ein Kassensystem, das alle Anforderungen der österreichischen Registrierkassenpflicht erfüllt – vom Signaturchip über Belegausgabe bis hin zur FinanzOnline-Anmeldung. 

Und das Beste: Du brauchst keine zusätzliche Hardware und kannst sofort loslegen – ganz egal, ob du im Sommer auf Märkten stehst oder im Winter am Adventstand verkaufst.

Wenn du auf Nummer sicher gehen willst und gleichzeitig mobil bleiben möchtest, ist helloCash genau das Richtige für dich.
Einfach. Finanzamtkonform. Und perfekt für alle, die unterwegs verkaufen.

Hier kannst du die smarte Kassensoftware für Marktfahrer:innen kostenfrei ausprobieren

Disclaimer: Wir weisen dich ausdrücklich darauf hin, dass dieser Beitrag keine (steuer-)rechtliche Beratung ersetzt.

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