Die Registrierkassenpflicht in Österreich betrifft Unternehmen, die bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten. Entscheidend sind dabei sowohl der gesamte Jahresumsatz als auch die Barumsätze eines Betriebs. Doch ab wann braucht man tatsächlich eine Registrierkasse? Welche Zahlungen zählen als Barumsatz? Und welche Ausnahmen gelten 2026?

Hier erfährst du alles Wichtige zur Registrierkassenpflicht in Österreich – von den aktuellen Umsatzgrenzen über die Belegpflicht bis zu Sonderregelungen für mobile Unternehmen, Vereine, Automaten und Onlineshops.

Registrierkassenpflicht Österreich: Das Wichtigste auf einen Blick

Grundsätzlich besteht in Österreich eine Registrierkassenpflicht, wenn ein Betrieb beide Umsatzgrenzen überschreitet:

  • mehr als 15.000 € Jahresumsatz netto und
  • mehr als 7.500 € Barumsatz netto pro Jahr.

Wer nur eine der beiden Grenzen überschreitet, ist grundsätzlich nicht registrierkassenpflichtig.

Beispiel: Dein Betrieb erzielt 50.000 € Jahresumsatz, davon aber lediglich 6.000 € Barumsatz. Da die Barumsatzgrenze von 7.500 € nicht überschritten wird, besteht grundsätzlich keine Registrierkassenpflicht.

Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht in Österreich?

Die Registrierkassenpflicht in Österreich ist in § 131b Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt.

Eine Registrierkasse benötigst du grundsätzlich dann, wenn der Jahresumsatz deines Betriebs 15.000 € netto übersteigt und gleichzeitig die Barumsätze mehr als 7.500 € netto pro Jahr betragen.

Wichtig ist das Wort „und“: Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Beispiel zur Umsatzgrenze

Ein Unternehmen erzielt folgende Umsätze:

  • Jahresumsatz: 30.000 € netto
  • davon Barumsatz: 9.000 € netto

Da sowohl die Grenze von 15.000 € Gesamtumsatz als auch jene von 7.500 € Barumsatz überschritten wurde, besteht grundsätzlich Registrierkassenpflicht.

Liegt der Barumsatz dagegen beispielsweise nur bei 5.000 €, besteht trotz 30.000 € Gesamtumsatz grundsätzlich keine Registrierkassenpflicht.

Registrierkasse Frau mit Klemmbrett

Was zählt bei der Registrierkassenpflicht als Barumsatz?

Ein häufiger Irrtum: Als Barumsatz gilt in Österreich nicht ausschließlich Bargeld.

Zu den Barzahlungen können unter anderem zählen:

  • Bargeld
  • Bankomat- und Debitkartenzahlungen vor Ort
  • Kreditkartenzahlungen vor Ort
  • vergleichbare elektronische Zahlungen vor Ort
  • Barschecks
  • das Einlösen bestimmter Gutscheine, Bons oder Geschenkmünzen

Kartenzahlungen können für die Registrierkassenpflicht in Österreich somit genauso relevant sein wie klassisches Bargeld.

Nicht als Barzahlung gelten beispielsweise:

  • Online-Banking-Überweisungen
  • Zahlungsanweisungen
  • Einziehungsaufträge und Daueraufträge
  • PayPal-Zahlungen
  • Kartenzahlungen über das Internet, die nicht vor Ort erfolgen

Diese Einnahmen können dennoch zum Gesamtumsatz des Betriebs zählen.

Gilt die Registrierkassenpflicht auch für Kleinunternehmer?

Ja. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung führt nicht automatisch zu einer Befreiung von der Registrierkassenpflicht. Auch Kleinunternehmer müssen daher prüfen, ob sie die maßgeblichen Grenzen überschreiten:

mehr als 15.000 € Jahresumsatz netto + mehr als 7.500 € Barumsatz netto.

Wer beide Grenzen überschreitet und unter keine Ausnahme fällt, kann registrierkassenpflichtig sein.

Wann beginnt die Registrierkassenpflicht?

Die Registrierkassenpflicht beginnt nicht sofort mit jenem Umsatz, durch den die Grenzen überschritten werden.

Werden die Grenzen erstmals überschritten, beginnt die Pflicht grundsätzlich mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.

Beispiel

Ein Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum überschreitet im April 2026 erstmals beide Umsatzgrenzen.

Der maßgebliche Voranmeldungszeitraum endet mit April. Die Registrierkassenpflicht beginnt daher am 1. August 2026.

Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum kann sich ein späterer Beginn ergeben.

Wann endet die Registrierkassenpflicht?

Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr unterschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass sie auch künftig nicht wieder überschritten werden, kann die Registrierkassenpflicht mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wegfallen.

Eine einmal entstandene Registrierkassenpflicht muss also nicht zwangsläufig dauerhaft bestehen.

kassensystem kleinbetrieb

Welche Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht gibt es in Österreich?

Die österreichischen Regelungen sehen für bestimmte Betriebe und Umsätze Ausnahmen oder Erleichterungen vor.

Dazu gehören unter anderem:

  • bestimmte Umsätze im Freien
  • bestimmte Hütten und Buschenschanken
  • kleine Vereinskantinen
  • bestimmte Tätigkeiten gemeinnütziger Vereine
  • mobile Tätigkeiten
  • bestimmte Automaten
  • bestimmte Umsätze von Onlineshops

Dabei ist wichtig, zwischen einer vollständigen Ausnahme und einer Erleichterung bei der Aufzeichnung zu unterscheiden.

Kalte-Hände-Regelung: Neue Grenze seit 2026

Eine wichtige Ausnahme von der Registrierkassenpflicht in Österreich betrifft bestimmte Umsätze im Freien.

Die sogenannte Kalte-Hände-Regelung kann für Umsätze gelten, die im Freien und nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die maßgebliche Umsatzgrenze 45.000 € netto pro Kalenderjahr. Bis Ende 2025 lag sie bei 30.000 €.

Unter den entsprechenden Voraussetzungen bestehen Erleichterungen von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Typische Anwendungsfälle können beispielsweise bestimmte Markt- und Verkaufsstände im Freien sein.

Allerdings gilt: Nicht jeder Verkauf unter freiem Himmel fällt automatisch unter die Kalte-Hände-Regelung. Entscheidend ist immer, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Registrierkassenpflicht für Hütten, Buschenschanken und Vereinskantinen

Auch für bestimmte Hütten, Buschenschanken und kleine Kantinen gemeinnütziger Vereine gibt es Sonderregelungen.

Die maßgebliche Umsatzgrenze wurde auch hier mit 1. Januar 2026 auf 45.000 € netto angehoben.

Für kleine Kantinen gemeinnütziger Vereine gilt zusätzlich eine zeitliche Voraussetzung: Sie dürfen grundsätzlich an nicht mehr als 52 Tagen pro Kalenderjahr betrieben werden.

Ob eine Ausnahme greift, hängt vom jeweiligen Betrieb und den konkreten Voraussetzungen ab.

Registrierkassenpflicht bei Vereinen

Auch für abgabenrechtlich begünstigte Vereine, die beispielsweise gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, gibt es in Österreich Sonderregelungen. Für sogenannte kleine Vereinsfeste kann eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gelten. Mehr Details dazu findest du hier.

Registrierkassenpflicht bei mobilen Unternehmen

Mobile Unternehmer müssen ihre Registrierkasse nicht zwingend zu jedem Kunden mitnehmen.

Diese Erleichterung kann beispielsweise für folgende Berufsgruppen relevant sein:

  • mobile Friseure
  • Masseure
  • Reiseleiter und Fremdenführer
  • andere Dienstleister, die Leistungen beim Kunden erbringen

Besteht grundsätzlich Registrierkassenpflicht, kann unterwegs ein entsprechender Beleg ausgestellt werden. Nach der Rückkehr in den Betrieb müssen die Umsätze ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse nacherfasst werden.

Noch einfacher ist es, eine mobile Registrierkasse direkt am Smartphone oder Tablet zu verwenden. So können Umsätze unmittelbar beim Kunden erfasst und Belege direkt erstellt werden – ohne die spätere Nacherfassung im Betrieb.

Registrierkasse Rechnungen erstellen helloCash

helloCash eignet sich dafür ideal: Die Registrierkasse kann bequem über Handy und/oder Tablet genutzt werden und ist damit besonders praktisch für Unternehmer, die viel unterwegs sind. Ob beim Kunden vor Ort, auf Terminen oder an wechselnden Einsatzorten – mit einer mobilen Registrierkasse hast du deine Kasse immer dabei.

Gerade für mobile Dienstleister bietet eine digitale Lösung damit mehr Flexibilität und reduziert gleichzeitig den Aufwand bei der späteren Erfassung der Umsätze.

Registrierkassenpflicht bei Automaten

Auch für bestimmte Waren- und Dienstleistungsautomaten gibt es eine Ausnahme.

Bei Automaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen wurden und bei denen die Gegenleistung für einen einzelnen Umsatz 20 € brutto nicht übersteigt, kann eine vereinfachte Losungsermittlung zur Anwendung kommen.

Für entsprechende Umsätze besteht grundsätzlich weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Brauchen Onlineshops in Österreich eine Registrierkasse?

Nicht jeder Onlineshop benötigt eine Registrierkasse.

Für Umsätze kann eine Ausnahme von der Registrierkassenpflicht bestehen, wenn

  • das Geschäft über eine Onlineplattform zustande kommt und
  • die Bezahlung nicht in Form einer Barzahlung erfolgt.

Das kann beispielsweise bei Zahlungen über Online-Banking oder PayPal der Fall sein.

Anders sieht es aus, wenn eine Bestellung online aufgegeben, anschließend aber vor Ort bar oder beispielsweise mit Karte bezahlt wird. Dann kann ein Barumsatz im Sinne der Registrierkassenpflicht vorliegen.

Registrierkassenpflicht und Belegpflicht: Was ist der Unterschied?

Registrierkassenpflicht und Belegpflicht sind in Österreich nicht dasselbe. Auch wenn ein Unternehmen die Umsatzgrenzen für die Registrierkassenpflicht nicht überschreitet, kann bei Barzahlungen grundsätzlich eine Belegerteilungspflicht bestehen.

Für bestimmte begünstigte Umsätze gibt es wiederum Ausnahmen.

Ab 1. Oktober 2026 gibt es außerdem eine Erleichterung beim digitalen Beleg: Unternehmen können ihren Kunden einen elektronischen Beleg im Zusammenhang mit dem Bezahlvorgang zum Auslesen mit einem Endgerät bereitstellen, beispielsweise über einen QR-Code am Display. Auf Wunsch muss weiterhin ein Papierbeleg ausgegeben werden.

Häufige Fragen zur Registrierkassenpflicht in Österreich

Wie hoch ist die Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht in Österreich?

Die Registrierkassenpflicht greift grundsätzlich, wenn ein Betrieb mehr als 15.000 € Jahresumsatz netto und gleichzeitig mehr als 7.500 € Barumsatz netto pro Jahr erzielt.

Zählen Kartenzahlungen zum Barumsatz?

Ja. Zahlungen mit Bankomat-, Debit- oder Kreditkarte vor Ort können als Barumsätze gelten und sind damit für die Umsatzgrenze der Registrierkassenpflicht relevant.

Brauchen Kleinunternehmer eine Registrierkasse?

Auch Kleinunternehmer können registrierkassenpflichtig sein. Entscheidend sind die Umsatzgrenzen und mögliche Ausnahmen – nicht allein die Kleinunternehmerregelung.

Gibt es 2026 Änderungen bei der Registrierkassenpflicht?

Ja. Seit 1. Januar 2026 wurde unter anderem die Umsatzgrenze für bestimmte begünstigte Umsätze – etwa im Rahmen der Kalte-Hände-Regelung – von 30.000 € auf 45.000 € netto erhöht.

Zusätzlich gelten ab 1. Oktober 2026 neue Möglichkeiten für die digitale Belegmitnahme.

Braucht ein Onlineshop eine Registrierkasse?

Nicht zwingend. Werden Geschäfte online abgeschlossen und Zahlungen ohne Barzahlung abgewickelt, kann eine Ausnahme von der Registrierkassenpflicht bestehen.

Fazit: Registrierkassenpflicht Österreich 2026

Ob für dein Unternehmen die Registrierkassenpflicht in Österreich gilt, hängt vor allem von zwei Umsatzgrenzen ab:

Mehr als 15.000 € Jahresumsatz netto und mehr als 7.500 € Barumsatz netto = grundsätzlich Registrierkassenpflicht.

Dabei solltest du beachten, dass nicht nur Bargeld als Barumsatz zählt. Auch Bankomat-, Debit- und Kreditkartenzahlungen vor Ort können für die Grenze relevant sein.

Gleichzeitig gibt es verschiedene Ausnahmen und Erleichterungen – etwa für bestimmte Umsätze im Freien, Vereine, mobile Tätigkeiten, Automaten und Onlineshops.

Mit helloCash kannst du deine Registrierkasse digital und RKSV-konform führen. So hast du deine Barumsätze und Belege übersichtlich an einem Ort und kannst die gesetzlichen Anforderungen einfach im Arbeitsalltag umsetzen.

Du möchtest deine Registrierkasse einfach online führen? Probiere helloCash kostenlos aus.

Disclaimer: Wir weisen dich ausdrücklich darauf hin, dass dieser Beitrag keine (steuer-)rechtliche Beratung ersetzt.

Probiere helloCash POS Kassensoftware gratis aus!

Die moderne und einfachste Registrierkasse für Österreich. Registrierkasse 30 Tage kostenlos testen.

+43 7201 12959

info@hellocash.at