Seit dem 1. Januar 2016 gilt in Österreich die Registrierkassenpflicht. Mit der Registrierkassenpflicht entstehen für Betriebe verschiedene Verpflichtungen, die eingehalten werden müssen. In diesem Artikel erfährst du, ab wann du in Österreich eine Registrierkasse benötigst. Darüber hinaus lernst du mögliche Erleichterungen und Ausnahmen kennen.
Wer muss in Österreich eine Registrierkasse haben?
Der § 131b der BAO schreibt eindeutig vor, dass zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um registrierkassenpflichtig zu werden.
- Du musst einen jährlichen Gesamtumsatz von 15.000 € erzielen.
- Davon musst du jährlich mindestens einen Barumsatz von 7.500 € erwirtschaften.
Solange du weniger als 7.500 € in bar verdienst, brauchst du keine Registrierkasse. Trotz eines Gesamtumsatzes von 50.000 € müsstest du keine Kasse führen. Sobald du diese Grenze jedoch überschreitest und zusätzlich insgesamt 15.000 € im Jahr verdienst, musst du deine Barumsätze mit einer Registrierkasse durchführen.
Achtung: Die gemeinten Barumsätze sind mehr als Bargeld. Die folgenden Zahlmittel gehören zum Barumsatz:
- Bankomat- und Kreditkarten
- Zahlungen per Smartphones
- Barchecks
- Gutscheine
- Bons oder Geschenkmünzen
D. h. alle Zahlungen, die vor Ort in deinem Betrieb ausgeführt werden, gelten als Barumsätze. Überweisungen, Erlagscheine und andere Onlinezahlungen, wie z. B. per PayPal, fließen dagegen in den Gesamtumsatz ein.
Kleinunternehmer sind von dieser Regelung nicht ausgenommen. Wenn du Kleinunternehmer bist, mehr als € 15.000 Umsatz pro Jahr einnimmst, davon mindestens € 7.500 in Bareinnahmen, fällst du unter die Registrierkassenpflicht.
Trifft für dich die Registrierkassenpflicht zu, musst du bis zum Beginn des 4. Monats nach Beginn der Pflicht eine Registrierkasse bereitstellen. Deine Pflicht setzt nach Ablauf des Voranmeldezeitraums der Umsatzsteuer ein, in dem du die 7.500 € Barumsatz sowie die 15.000 € Gesamtumsatz überschritten hast.
Beispiel: Du hast im Dezember die Umsatzgrenzen zum ersten Mal überschritten. Die Frist für deine Umsatzsteuervoranmeldungen ist am 10. Januar. Nun hast du bis zum 31. März Zeit, ein Registrierkassensystem einzurichten. Ab dem 1. April musst du deine Registrierkasse verwenden.
Solltest du im nächsten Jahr die Umsatzgrenzen unterschreiten, wirst du erneut von der Registrierkassenpflicht für das folgende Kalenderjahr befreit.
Welche Ausnahmen gibt es bei der Registrierkassenpflicht?
Verschiedene Unternehmerarten sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen oder erfahren Erleichterungen. Hierzu gehören:
- Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts
- mobile Gruppen
- Umsätze im Freien
- Automaten
- Onlineshops
Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die selbstorganisierte Vereinsfeste von maximal 72 Stunden im Jahr abhalten, sind von der Kassenpflicht befreit. Voraussetzung dafür ist, dass die Vereinsmitglieder die gesamte Organisation und Planung durchführen.
Externe Dienstleister, wie z. B. DJs, dürfen maximal 1.000 € pro Stunde kosten. Hierzu zählen Feuerwehren sowie Sport- und Kunstvereine. Verfolgt ein Verein dagegen eine wirtschaftliche Aktivität und überschreitet dabei die Umsatzgrenzen, gilt für sie die Registrierkassenpflicht.
Mobile Gruppen
Masseure, Ärzte auf häuslichen Krankenbesuchen, Reiseleiter oder Friseure gehören zu den sogenannten mobilen Gruppen, die ihre Tätigkeiten außerhalb ihrer Betriebsstätte ausüben. Unterwegs müssen sie keine Registrierkasse verwenden, jedoch sind sie verpflichtet, einen Beleg auszustellen und diesen bei der Rückkehr in den Betrieb in der lokalen Registrierkasse abzurechnen. Mobile Gruppen erfahren dementsprechend Erleichterungen bei der außerbetrieblichen Umsetzung, allerdings keine Ausnahme von der Registrierkassenpflicht.
Umsätze im Freien
Die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ erlaubt es, bis zu 30.000 € jährlich Barumsatz zu erwirtschaften. Bis zu der genannten Grenze muss keine elektronische Registrierkasse verwendet werden. Dazu gehören z. B. Kantinen, Buschenschanken, Verkaufszelte und Stände sowie Alm-, Berg- und Skihütten.
Automaten
Automaten, die einen Umsatz von maximal 20,00 € pro Einzelnutzung erwirtschaften, wie z. B. Tischfußball-, Musik- oder Dartautomaten, sind von der Regelung ausgenommen.
Onlineshops
Bei Onlineshops, die ihre Zahlungen per Überweisung, PayPal oder anderen Diensten abwickeln, muss ebenfalls keine Registrierkasse zum Einsatz kommen.
Insgesamt gibt es einige Dinge, die du beachten solltest, wenn es um das Thema Registrierkassenpflicht geht. Zunächst solltest du deinen Bar- und Gesamtumsatz betrachten und anschließend prüfen, ob du zu einer der genannten Ausnahmen zählst. Wenn du helloCash verwendest, hast du eine Vielzahl von Funktionen zu geringem Preis. Durch laufende Updates bleibt helloCash immer aktuell. Wenn du noch Fragen hast, kontaktiere gerne unser Team oder probiere unsere Registrierkasse völlig kostenlos aus!
Disclaimer: Wir weisen dich ausdrücklich darauf hin, dass dieser Beitrag keine (steuer-)rechtliche Beratung ersetzt.