Damit du kassenmäßig auch bestimmt alles richtig machst, musst du ein paar elementare Dinge über die Registrierkassenpflicht wissen. Die erste Frage ist wohl, ob du überhaupt zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet bist. In erster Linie kommt es dabei auf deinen Jahres- und Barumsatz an. Hier kannst du die Zusammenhänge zwischen Registrierkasse und Umsatzgrenze nachlesen.

Die Definition der Registrierkassenpflicht zur Erinnerung

Bevor wir von den Begriffen „Registrierkasse“ und „Umsatzgrenze“ sprechen, sollten wir zuerst kurz in Erinnerung rufen, was Registrierkassenpflicht überhaut bedeutet.

In Österreich versteht man unter Registrierkassenpflicht die Verpflichtung, alle Bareinnahmen mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen.

Detaillierte Informationen zum Thema Registrierkassenpflicht, Registrierkasse und Umsatzgrenze findest du auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.

Registrierkasse und Umsatzgrenze: Pflicht oder nicht?

Welche Unternehmen zur elektronischen Erfassung der Bareinnahmen verpflichtet sind, wird aufgrund der entsprechenden Jahres- und der Barumsätzen bestimmt. In diesem Zusammenhang also sind Registrierkasse und Umsatzgrenze eng miteinander verknüpft.

In Zahlen bedeutet dies, dass wenn folgende Umsatzgrenzen überschritten werden, müssen alle Bareinnahmen einzeln und elektronisch erfasst werden:

Jahresumsatz: € 15.000,- netto

Jährlicher Barumsatz: € 7.500,- netto

Spezialfall „Umsatz im Freien“

Lediglich bei Umsätzen im Freien, in Hütten, Buschenschanken und Kantinen von gemeinnützigen Vereinen gelten andere Regeln in puncto Registrierkasse und Umsatzgrenze. In diesen Sonderfällen muss für den Eintritt der Registrierkassenpflicht erst eine jährliche Umsatzgrenze von über € 30.000,- netto erreicht werden.

Umsatzgrenzen überschritten – was nun?

Die Registrierkassenpflicht in Österreich besteht seit dem 1.1.2016. Wer damals schon mit seinen Umsätzen über den Grenzen lag und dies immer noch tut, ist seitdem also registrierkassenpflichtig.

Registrierkasse und Umsatzgrenze: diese Fristen gilt es zu beachten

Es gibt aber auch Fälle von Firmen, die erst neu gegründet worden sind und/ oder deren Umsätze erst später die Grenzen erreicht haben. Sollte dies für dein Unternehmen der Fall sein, gelten folgende Fristen:

Mit Beginn des vierfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer nach dem Zeitpunkt, an dem die Umsatzgrenzen zum ersten Mal überschritten worden sind, brauchst du eine Registrierkasse.

Hört sich kompliziert an, ist es aber nicht, wie du dem folgenden Beispiel entnehmen kannst.

Beispiel: Die Umsatzgrenzen wurden am 15.4.2018 überschritten und der Voranmeldezeitraum ist der Kalendermonat, dann gilt die Registrierkassenpflicht ab dem 1.8.2018. Gilt das Kalendervierteljahr als Voranmeldezeitraum, dann ist die elektronische Registrierkasse erst ab dem 1.10.2018 Pflicht.

Wer schon registrierkassenpflichtig war und die Umsatzgrenze zu einem späteren Zeitpunkt unterschreitet, wird ab dem 1.1. des neuen Kalenderjahrs von der Registrierkassenpflicht befreit, sofern vorauszusehen ist, dass sich die Umsätze auch zukünftig unter den relevanten Grenzen bewegen werden.

Registrierkassenpflicht = Wahl einer konformen Kasse

Soviel also zum Thema „Registrierkasse und Umsatzgrenze“. Interessant zu wissen ist natürlich auch, welche Kassenlösungen sich dir bei Registrierkassenpflicht anbieten. In der Tat ist die Auswahl an gesetzeskonformen Registrierkassen groß und es steht dir eine breite Palette von Kassenlösungen von integrierten Kassensystemen, über PC-Kassen bis hin zu kostenlosen Registrierkassen zur Verfügung.

Welche Kriterien bei der Wahl einer Registrierkasse in Österreich ausschlaggebend sind, kannst du hier nachlesen.

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Disclaimer: Wir weisen dich ausdrücklich darauf hin, dass dieser Beitrag keine (steuer-)rechtliche Beratung ersetzt.

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