Von vielen wurde das Jahr 2021 bereits heiß ersehnt. Nun ist es endlich da. Doch wird es wirklich besser werden als das vergangene Jahr? Eines steht jedenfalls fest: Auch das Jahr 2021 bringt Neuerungen für Unternehmen mit. Damit du nicht völlig unvorbereitet in das neue Jahr startest, haben wir hier für dich zusammengefasst, welche Änderungen für Unternehmen in 2021 auf dich zukommen. Viel Spaß beim Lesen!

Willkommen im Jahr 2021! Endlich haben wir das Jahr 2020 hinter uns gelassen. Für viele bedeutet der Jahreswechsel einen Neuanfang mit der Hoffnung auf Besserung. Wir möchten dir in diesem Artikel zeigen, welche Änderungen für Unternehmen in 2021 auf dich zukommen. Somit bis du bereits optimal vorbereitet und kannst entspannt in das neue Jahr starten.

Was ändert sich für Unternehmen in 2021?

Diese Frage beschäftigt Unternehmer zu Beginn des neuen Jahres. Um dir einen groben Überblick zu geben, welche Änderungen für Unternehmen in 2021 auf dich zukommen, haben wir hier zuerst eine Übersichtsliste für dich zusammengestellt. Diese enthält die Auswirkungen des Brexits auf Unternehmen sowie grundsätzlich Neuerungen für Unternehmen in 2021:

Änderung der Umsatzsteuer:

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Umsatzsteuersätze vergangenes Jahr auf 5 % gesenkt. Zuerst war die Rückführung auf die normalen Steuersätze für den 31.12.2020 geplant. Diese Frist wurde nun auf 31.12.2021 verlängert, um weiterhin die Wirtschaft zu unterstützen. Dies betrifft vor allem die Gastronomie, Hotellerie, Bäckereien und Publikationen.

Gutscheine statt Weihnachtsfeier:

Am 31.01.2021 endet die Frist für die Ausgabe von Gutscheinen anstatt der Weihnachtsfeier. Diese Gutscheine können im Wert von 365 € steuerfrei an die Dienstnehmer ausgegeben werden. Achte darauf, dass du mit den Gutscheinen regionale Unternehmen unterstützt.

Ticket für Massenbeförderungsmittel:

Für Juli dieses Jahres kommt eine Neuregelung für Ticketkäufe zur Anwendung. Ab 01.07.2021 kann ein Unternehmen steuerfrei Tickets für Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stellen. Damit kann der Arbeitnehmer am Arbeitsort und Wohnort fahren. Normale Einzelfahrscheine und Tageskarte gelten nicht als steuerfrei. Die Tickets müssen für Fahrten über einen längeren Zeitraum (z. B. Monatskarte) gelten.

Brexit und seine Folgen:

Ende Jänner letzten Jahres hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen. Bis Ende 2020 galt noch eine Übergangsphase, wo das Vereinigte Königreich noch wie ein EU-Mitglied behandelt wurde, vor allem betreffend des Warenverkehrs. Dies endete mit 01.01.2021 und alle Waren unterliegen nun den zollrechtlichen Bestimmungen.

Neue Ämter in Österreich:

Ebenfalls seit 01.01.2021 sind neue Ämter in der Steuer- und Zollverwaltung tätig. Es wurden im Zuge der Modernisierung folgende neue Ämter bundesweit und funktional ausgerichtet:

  • Finanzamt Österreich
  • Zollamt Österreich
  • Finanzamt für Großbetriebe
  • Amt für Betrugsbekämpfung
  • Zentrale Services

Paketsendungen außerhalb der EU:

Gerade jetzt in Zeiten der Pandemie haben Paketsendungen enorm zugenommen. Bisher gab es die Regelung, dass Waren mit einem Wert bis 22 € keine Vorlage und keine Erfassung durch den Zoll bedurften. Ab 01.07.2021 ist die Regelung nicht mehr gültig.

Umsatzsteuersenkung:

Am 01.01.2021 tritt die Senkung der Umsatzsteuer für Reparaturdienstleistungen sowie für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art in Kraft. Die Umsatzsteuersätze wurde bei beiden auf 10 % gesenkt.

Änderungen für Unternehmen in 2021

Pendlerpauschale:

Die Pendlerpauschale darf nicht beansprucht werden, wenn ein arbeitgebereigenes Kfz dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt nicht bei Fahrrädern und Elektrofahrrädern. Hier darf die Pendlerpauschale gültig gemacht werden. Weiters darf weiterhin bis Ende März 2021 die volle Höhe der Pauschale berücksichtigt werden, wenn aufgrund von Quarantäne, Home Office oder Kurzarbeit der Weg zur Arbeit nicht zurückgelegt werden kann.

Verlängerung von Abgabenstundungen:

Im vorangegangenen Jahr konnte ein Antrag auf Stundung diverser Abgaben (z. B. Sozialversicherungsbeiträge) gestellt werden. Für alle gewährten Stundungen bis 01.10.2020 wird diese bis 15.01.2021 verlängert. Dafür muss kein neuerlicher Antrag gestellt werden.

Wie du siehst gibt es einige neue Regeln und Gesetze in dem neuen Jahr 2021. Viele davon sind unserer aktuellen Lage aufgrund der Corona-Pandemie geschuldet, andere sind wiederum auf Modernisierung und Reformen zurückzuführen. Im Folgenden erklären wir dir die einzelnen Änderungen und Neuerungen im Detail.

Änderung der Umsatzsteuer

Die Corona-Pandemie hat vergangenes Jahr der Wirtschaft enorm zu schaffen gemacht. Durch die temporäre Schließung vieler Betriebe aufgrund von Lockdowns waren Unternehmer mit enormen Herausforderungen konfrontiert.

Um die Wirtschaft etwas zu unterstützen und die Herausforderungen erträglicher zu machen, wurde am 01.07.2020 die Umsatzsteuer auf 5 % gesenkt. Zuerst war die Rückführung zum normalen Steuersatz für Ende des Jahres 2020 geplant. Durch den weiteren Verlauf der Pandemie wurde diese Frist jetzt auf 31.12.2021 verlängert.

Vor allem besonders betroffene Bereiche sollen dadurch weiterhin unterstützt werden. Diese sind beispielsweise die Gastronomie, Hotellerie und Kultur sowie Publikationen. Für folgende Waren und Dienstleistungen gilt der ermäßigte Steuersatz:

  • für die Abgabe von Speisen und Getränken in Gastronomie, Bäckereien und Konditoreien, Fleischereibetrieben, etc.
  • bei Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sowie auf Campingplätzen
  • für Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke
  • elektronische Publikationen
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt
  • künstlerische Fotografien
  • etc.

Nicht mehr gültig ist der ermäßigte Steuersatz bei Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften.

Eine genaue Aufstellung, wofür der ermäßigte Steuersatz gilt, ist hier auf der Seite der WKO zu finden. Bist du dir dennoch unsicher, ob der begünstigte Satz für dich gültig ist? Dann kläre das am besten mit deinem Steuerberater ab.

Früher oder später müssen jedoch die Umsatzsteuersätze wieder rückgeführt werden. Daher haben wir dir hier in unserem FAQ Artikel zusammengeschrieben, wie genau das in der helloCash Registrierkasse funktioniert.

Gutscheine statt Weihnachtsfeier

Ebenfalls der Corona-Pandemie geschuldet, fielen vergangenes Jahr die Weihnachtsfeiern in den Unternehmen aus. Dadurch konnten viele Unternehmen den Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht (oder nicht komplett) ausschöpfen. Als Ersatz für diese Feiern können Unternehmen für ihre Mitarbeiter nun Gutscheine mit einem Wert von 365 € steuerfrei ausgeben. Dies ist noch bis 31.01.2021 möglich. Dieser Freibetrag darf nur für Gutscheine von Einzelhändlern sowie für Verbände von Einzelhändlern verwendet werden. Natürlich sollte bei der Auswahl der Gutscheine der Fokus auf regionale Unternehmen liegen, um diesen durch diese schwere Zeit zu helfen.

Ticket für Massenbeförderungsmittel

Dies ist ebenfalls einer der Änderungen für Unternehmen in 2021 und unterstützt Arbeitnehmer bei der Verwendung des öffentlichen Verkehrs für den Weg zur Arbeit. Es gibt bereits die Regelung, dass Strecken- oder Netzkarten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Arbeitgeber steuerfrei an den Arbeitnehmer gegeben werden können. Ab 2021 wird diese Regelung noch erweitert. Die Steuerfreiheit bezieht sich nämlich dann auf alle vom Arbeitgeber bezahlten Tickets für den öffentlichen Verkehr. Voraussetzung ist die Gültigkeit des Tickets zumindest am Wohn- oder Arbeitsort.

Achtung: Es gibt aber auch eine Ausnahme von dieser Regelung. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind nicht inkludiert. Es muss sich um ein Ticket handeln, welches für einen längeren Zeitraum gültig ist.

Änderungen für Unternehmen in 2021

Brexit und seine Folgen

Letztes Jahr, genauer gesagt am 31.01.2020, ist das Vereinigte Königreich offiziell aus der Europäischen Union ausgetreten. Somit ist das Land kein Mitgliedstaat mehr, sondern wurde zu einem Drittstaat. Dennoch wurde bis Ende 2020 das Vereinigte Königreich als Übergang noch wie ein EU-Mitglied behandelt. Dies umfasste vor allem den Warenverkehr.

Mit Beginn 2021 ist diese Übergangsphase jedoch vorbei. Es besteht ab nun eine Zollgrenze zwischen dem Vereinigten Königreich und den 27 EU-Mitgliedstaaten. Was bedeutet das konkret? Alle Waren, welche sich im Vereinigten Königreich befinden, verlieren den Status von Unionsware. Sie sind somit Nichtunionswaren und unterliegen den zollrechtlichen Bestimmungen beim Handel mit der EU. Ab sofort muss dies beim Abwickeln von Geschäften mit dem Vereinigten Königreich beachtet werden.

Viele Unternehmer warten darauf, ob es noch zu einem Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich kommt. Unabhängig vom Zustandekommen eines solchen Freihandelsabkommen muss eine Verzollung durchgeführt werden. Ein Freihandelsabkommen hätte lediglich Auswirkungen auf die Höhe des Zolls.

Da der Brexit eine sehr komplexe Angelegenheit mit vielen Auswirkungen für Unternehmen ist, solltest du dich genauestens bei deinem Steuerberater informieren, wenn du davon betroffen bist. Einige wichtige Aspekte kannst du auch hier in diesem Artikel der WKO finden. Lies ihn dir gleich durch.

Neue Ämter in Österreich

Die Struktur der Steuer- und Zollverwaltung in Österreich existiert bereits sehr lange und ist dementsprechend auch nicht mehr den heutigen Anforderungen gewachsen. Diese Anforderungen entstehen vor allem durch die Digitalisierung und Internationalisierung der Wirtschaft und hängt auch mit der zunehmenden Komplexität der Rechtssysteme zusammen. Daher wird die Steuer- und Zollverwaltung modernisiert. Ab 01.01.2021 werden nun folgende neu geschaffene Ämter bundesweit und funktional ausgerichtet:

  • Finanzamt Österreich
  • Zollamt Österreich
  • Finanzamt für Großbetriebe
  • Amt für Betrugsbekämpfung
  • Zentrale Services

Paketsendungen außerhalb der EU

Innerhalb des letzten Jahres hat der Online-Verkauf von Waren enorm zugenommen. Auch hier wird es im Jahr 2021 eine Änderung für Unternehmen geben. Bisher war für Paketsendungen bis zu einem Wert von 22 € keine Vorlage und Erfassung durch den Zoll vorgesehen. Diese Einfuhrumsatzsteuer-Freigrenze fällt ab 01.07.2021 weg. Das heißt, dass künftig auch Waren unter 22 € eine Zollanmeldung brauchen.

Umsatzsteuersenkung

Ab Beginn dieses neuen Jahres wird auch die Senkung der Umsatzsteuer auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen gültig. Dies betrifft unter anderem die Senkung der Umsatzsteuer von Reparaturdienstleistungen auf 10 %. Diese Senkung gilt für Reparaturdienstleistungen an Fahrrädern (inklusive E-Bikes), Schuhen, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche, wie zum Beispiel Bettwäsche, Tischdecken, etc. Dabei werden auch Ausbesserungen und Änderungen von der Senkung betroffen sein.

Zusätzlich wurde auch bei Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art eine Senkung der Umsatzsteuer vorgenommen. Ab 01.01.2021 beträgt diese nur mehr 10 % anstatt 20 %.

Pendlerpauschale

Bei der Pendlerpauschale wurden nun einige wichtige Punkte klargestellt und präziser formuliert. Stellt der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung, darf keine Pendlerpauschale beansprucht werden. Es muss ein Sachbezugswert angesetzt werden.

Anders ist dies jedoch bei arbeitgebereigenen Fahrrädern und Elektrofahrrädern. Wird dem Arbeitnehmer ein solches zur Verfügung gestellt, gilt die Pendlerpauschale weiterhin. Voraussetzungen ist jedoch, dass die Benützung des Fahrrads für nicht beruflich veranlasste Fahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung- und Arbeitsort benutzt werden darf.

Auch die COVID-19-Krise hat Auswirkungen auf die Pendlerpauschale. Diese kann in gleicher Höhe berücksichtigt werden, wenn die Strecke bis zum Arbeitsort aufgrund von Quarantäne, Home Office oder Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht zurückgelegt werden kann. Diese Regelung war ursprünglich bis Ende 2020 geplant, wurde nun jedoch bis Ende März 2021 verlängert.

Verlängerung von Abgabenstundungen

Im Zuge der Pandemie konnte vergangenes Jahr die Stundung von Abgaben, wie die Sozialversicherungsbeiträge, beantragt werden. Nachdem sich die Lage Ende des Jahres wieder verschärfte, wurde eine Verlängerung der Stundung vorgenommen. Diese Verlängerung ist zurzeit bis 15.01.2021 festgelegt. Voraussetzung ist die Gewährung der Stundung vor dem 01.10.2020. Es muss kein neuerlicher Antrag gestellt werden. Nun ist bereits eine Verlängerung bis 31.03.2021 im Gespräch. Gleichzeitig sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge fällig werden.

Zusätzliche Tipps

Wie du siehst, gibt es eine Vielzahl von Änderungen, die vor allem im rechtlichen Bereich auf dich und dein Unternehmen zukommen. Dieser Beitrag kann leider aufgrund der begrenzten Länge nicht die gesamte Komplexität der einzelnen Themen erfassen. Daher empfehlen wir dir auf jeden Fall, dich auch selbst über Änderungen für Unternehmen in 2021 zu informieren. Achte aber darauf, dass du dich bei seriösen Seiten informierst. Wir empfehlen hier die Website der WKO oder auch des Bundesministeriums für Finanzen und haben dir entsprechende Artikel verlinkt.

Hast du noch weitere Fragen, die speziell dein Unternehmen betreffen? Dann sprich gleich mit deinem Steuerberater. Er ist der beste Ansprechpartner für Fragen in diesem Bereich und kennt zusätzlich dein Unternehmen sehr gut.

Kleiner Tipp für dich als Registrierkassenbesitzer: Unabhängig von den ganzen Änderungen und Neuerungen steht auch dieses Jahr die Erstellung und Prüfung des Jahresbelegs (Monatsbeleg vom Dezember) bis 15.02.2021 an. Doch keine Sorge: Wir kümmern uns um deinen Jahresbeleg und du musst dir keine Sorgen darum machen. Wie? Lies dir diesen Artikel durch und melde dich zu unserem Automatisierungs- oder Sorglos-Paket an.

Noch mehr Fakten zum Thema Registrierkasse 2021 findest du in diesem Beitrag. Dort erklären wir dir alles, was für Unternehmen mit Registrierkasse 2021 von Bedeutung ist.

Fazit zu Änderungen für Unternehmen in 2021

Das vergangene Jahr war sehr turbulent und geprägt von Herausforderungen. Wie jedes Jahr stehen Unternehmen auch 2021 wirtschaftliche und vor allem rechtliche Veränderungen bevor. Viele davon sind der aktuellen Lage geschuldet. Mit diesem Artikel „Änderungen für Unternehmen in 2021“ bist du bestens auf die bereits geplanten Änderungen und Neuerungen vorbereitet. Wir raten dir jedoch auf jeden Fall, bei etwaigen Fragen zu diesen neuen Regeln und Gesetzen mit deinem Steuerberater zu sprechen. Dieser kann dir genaue Auskunft über die aktuell geltenden Regelungen geben. Wir hoffen, du kannst trotz den Umständen mit Zuversicht auf dieses neue Jahr blicken und wünschen dir und deinem Unternehmen in diesem Sinne alles Gute und viel Gesundheit für das neue Jahr!

Disclaimer: Wir weisen dich ausdrücklich darauf hin, dass dieser Beitrag keine (steuer-)rechtliche Beratung ersetzt.

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